Arbeitsgemeinschaft der amtlichen Fachreferenten für Naturschutz und Landschaftspflege in Bayern e.V. (AgN)

Sitz München
Satzung

 

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der amtlichen Fachreferenten für Naturschutz und Landschaftspflege in Bayern e.V. (AgN)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist es, die fachlichen und berufsbezogenen Interessen seiner ordentlichen Mitglieder zu vertreten sowie die Belange und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    a)  Beratung und Unterstützung der ordentlichen Mitglieder bei der Erfüllung ihrer dem Gemeinwohl gewidmeten beruflichen Aufgaben;
    b)  Unterstützung der ordentlichen Mitglieder mit dem Ziel, eine angemessene organisatorische Eingliederung und laufbahnmäßige Stellung in der jeweiligen Dienststelle zu gewährleisten;
    c)  Eintreten in der Öffentlichkeit und bei den zuständigen Stellen in dem Bemühen, den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bestmöglicher Verwirklichung zu verhelfen.
  3. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung seiner Mitglieder, insbesondere im Hinblick auf die zu beachtenden Vorschriften des Beamten- und Angestelltenrechts.
 § 3 Mitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
    a)  hauptamtlich-fachlich Naturschutzaufgaben an einer im VII. Abschnitt und in Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes genannten Behörden und Anstalten erfüllt oder die
    b)  als Diplom-Biologe/in und Diplom-Ingenieur/in der Landespflege an einer Behörde oder Anstalt der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung beschäftigt ist. Diese Personen gelten nicht als Gastmitglieder im Sinne des § 3 Ziffer 2b der Satzung.Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Natürliche Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können zu außerordentlichen Mitgliedern ohne Stimme und passives Wahlrecht ernannt werden, wenn sie
    a)  zur Beratung der Vereinsorgane oder Arbeitskreise benötigt werden (beratende Mitglieder) oderb)  hauptamtlich-fachliche Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege an einer anderen als der im Abs. 1 genannten öffentlichen bayerischen Verwaltung wahrnehmen (Gastmitglieder).Die Mitgliedschaft endet
    a)  durch den Tod;b)  durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird;c)  durch Ausschluss;
    der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ausschusses. Das vom Ausschließungsbeschluss betroffene Mitglied kann binnen zwei Monaten über den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen;d)  durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    ein Mitglied ist von der Mitgliederliste zu streichen, wenn es mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen;e)  wenn die in § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, mit Ausnahme der Versetzung in den Ruhestand.

 

§ 4 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  der Ausschuss,

c)  der Vorstand,

d)  der Präsident

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Ausschuss oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gewählt wird grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht dem Ausschuss zugewiesen sind. Danach ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig füra)  die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidenten,b)  die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung,c)  Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,d)  die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Ausschusses,e)  die Entlastung des Vorstandes,f)  die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren,g)  die Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 6 Ausschuss
  1.  Der Ausschuss besteht aus höchstens 15 Delegierten.Die an der höheren und den unteren Naturschutzbehörden tätigen Mitglieder jedes Regierungsbezirkes wählen einen Delegierten.Mitglieder, die dem Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, dem Bayer. Landesamt für Umweltschutz, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege oder den Nationalparkverwaltungen angehören, können aus ihrer Mitte je einen Delegierten wählen, die ebenfalls dem Ausschuss angehören.Für jeden Delegierten ist ein Stellvertreter zu wählen, der im Verhinderungsfall oder im Auftrag des Delegierten tätig wird.Dem Ausschuss gehören ferner die Mitglieder des Vorstandes und der Präsident an.
  2. Gewählt wird grundsätzlich in geheimer Abstimmung.
  3. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen zu leiten. Er ist insbesondere zuständiga)  für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die nach außen gerichtet sind,b)  für die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,c)  für die Einsetzung von Arbeitskreisen,d)  für die Entgegennahme von Ergebnissen der Arbeitskreise und deren Verwertung entsprechend dem Vereinszweck,e)  über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,f)  für die Vorlage von Tätigkeitsberichten.
  4. Die Delegierten bzw. deren Stellvertreter nehmen – unbeschadet der Zuständigkeiten der Vereinsorgane – die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins im Tätigkeitsbereich der für ihre Wahl zuständigen Mitglieder wahr, erfüllen besondere Aufträge der Vereinsorgane oder werden auf Ersuchen von Mitgliedern tätig, soweit dies dem Vereinszweck entspricht.
  5. Im Ausschuss sollen höherer und gehobener Dienst bzw. die vergleichbaren BAT- Gruppen angemessen vertreten sein.
  6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zu Sitzung wenigstens 8 Tage vorher vom Vorstand geladen wurde.In Eilfällen oder aus anderen wichtigen Gründen können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden. Die stellvertretenden Delegierten sind nur im Vertretungsfall stimmberechtigt.

 

§ 7 Der Vorstand
  1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstandes einzeln vertreten.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.Er hat vor allem folgende Aufgaben:a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;b)  Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses und Vorbereitung der Tätigkeitsberichte;c)  Einberufung der Mitgliederversammlung und der Ausschusssitzungen;d)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses;e)  Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;f)  Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;g)  Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.

    Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten – ausgenommen Eilfälle – die Meinung des Ausschusses einzuholen.

  5. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.Ein Vorstandsbeschluss kann auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden.
§ 7a Der Präsident
  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Präsidenten wählen.
  2. Der Präsident wohnt den Vorstands- und Ausschusssitzungen bei, berät beide Gremien und ist stimmberechtigt.
  3. Der Präsident hat die besondere Funktion, für den Verein Repräsentationsaufgaben zu übernehmen. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses gebunden und hat das Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern herzustellen.

 

§ 8 Dauer
  1. Die Amtsdauer beträgt, vom Tag der Wahl an gerechnet, jeweils drei Jahre. Jedes gewählte Mitglied eines Vereinsorgans bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandmitgliedern oder Delegierten findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Ersatzwahl statt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit dem Ablauf der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Außerordentliche Mitglieder bezahlen die Hälfte des jeweiligen Jahresbeitrages. Sie erhalten dafür kostenlos die durch den Verein an alle ordentlichen Mitglieder herausgegebenen Informationen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
    § 5 Abs. 3 Satz 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft zu, die es entsprechend den in
    § 2 genannten Aufgaben zu verwenden hat. Beschlüsse darüber können nur nach Maßgabe des gesetzlichen Vorschriften gefasst werden.

Die Satzung wurde am 13.11.1979 in St. Englmar errichtet. Die vorliegende Fassung berücksichtigt die 1. Änderung der Satzung vom 07.11.1988 (Mitgliederversammlung auf der Rother Kuppe/Rhön), die 2. Änderung vom 05.11.1991 (Mitgliederversammlung in Füssen), die 3. Änderung vom 02.11.1993 (Mitgliederversammlung in Bad Kissingen) und die 4. Änderung vom 02.11.1994 (Mitgliederversammlung in Kulmbach).

 

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PDF – Satzung AgN

 

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